Einwand zum 2. Entwurf der REP

Anbei der Text des Einwands als Zazit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag meines Mandanten Herrn Thomas Lammich, Siedlung 12, 39175 Woltersdorf, Projektleiter, nehme ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfes des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Magdeburg mit Umweltbericht (Beschluss der Regionalversammlung RV 07/2020 vom 29.09.2020) Stellung. Die Vollmachtsurkunde füge ich als Scan bei.


1

Die Ausweisung/Festlegung der Erweiterung des Vorranggebietes IV. Buden/Woltersdorf für die Nutzung der Windenergie unterliegt durchgreifenden Bedenken. Denn die diesbezüglich der Umweltbetrachtung zugrundeliegenden Erhebungen sind veraltet und bieten keine rechtssichere Grundlage für eine naturschutzfachliche Beurteilung. Dies bringt der Entwurfsverfasser auf S. 229 des Konzeptes zur Festlegung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg auch selbst zum Ausdruck, indem er "weiteren artenschutzrechtlichen Untersuchungsbedarf" postuliert. Darüber hinaus stellt die Gesamtschau der dortigen (s. S. 229) tabellarischen Zeilen "Zusammenfassende Bewertung" und "Empfehlung" nicht die erforderliche ergebnisoffene, sondern eine tendenziöse Wertung dar: denn mit der gleichen Berechtigung wie es dort unter "Ehpfehlung" lautet "Prüfung möglicher Erweiterung" könnte es -nach denklogisch ja möglichen negativem Ergebnis der ausstehenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen nämlich- dort auch lauten: "Ausschluss einer Erweiterung".

M. a. W.: Das Ergebnis der "weiteren artenschutzrechtlichen" Untersuchungen wird dadurch rechtswidrig in tendenziöser Weise vorweggenommen.


2

Gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu 1.) verwundert es, dass es für den Suchraum 138 -soweit ersichtlich- keine Alternativenprüfung gibt.


3

Die Definition einer "Referenzwindenergieanlage" (s. Pkt. 2.1.2, S. 13 der Anlage 4) geht ersichtlich von veralteten Anlagenwerten aus und ist demnach vor allem dann fehlsam, wenn bereits aktuell immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für Anlagen im "zukünftig erweiterten" VRG Büden/Woltersdorf IV mit einer Gesamthöhe von mindestens 241 m beim Landkreis JL zum Erörterungstermin vorliegen. Insofern ist die definierte "Referenzwindenergieanlage" in ihren technischen Leistungsdaten bzw. Abmessungen rückwärtsgewandt und kann bereits deshalb nicht taugliche Grundlage der vorliegenden und ex definitionem in die Zukunft weisenden "Konzeption" sein.


4.

Die auf S. 229 des Konzeptes (d. h. der Anlage 4) als "Sonstige Belange" dargelegte "Ablehnung" der Erweiterung des VRG IV Büden Woltersdorf sowohl durch die Gemeinde Biederitz als auch durch den NABU stellt einerseits einen erheblich hemmenden Sachverhalt im Sinne der 10-stufigen Bewertungsskala (vgl. S. 17, Anlage 4) dar. Eine Bewertung wird in Spalte drei der Tabelle auf S. 229 mangels dortigem Eintrag jedoch nicht vorgenommen.

Die ersichtliche unzulässige Herabgewichtung des eine Erweiterung des VRG Büden IV hemmenden Sachverhaltes der "Ablehnung" durch die Gemeinde liegt schließlich auch darin, dass diese Ablehnung in der Begründung ihres genehmigten Flächennutzungsplanes (s. dort S. 72) überaus deutlich und förmlich ihren Ausdruck gefunden hat, indem es dort lautet:

„Die Gemeinde Biederitz strebt eine Erhaltung aller bestehenden Windenergieanlagenstandorte an und lehnt Neuausweisungen an anderen Standorten in der Gemeinde ab." Ein Eingehen auf diese förmlich bekundete Ablehnung einer Erweiterung des VRG IV seitens der Gemeinde Biederitz wäre umso mehr erforderlich gewesen, weil auf S. 228 der Anlage 4 bei der Darlegung der Bauleitplanung lediglich auf eine "westliche Teilfläche von 138 im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Wind" hingewiesen wird, nicht jedoch auf die o. a. gemeindliche Ablehnung im übrigen Planungsraum. 


5

In Bezug auf den gemeindlichen Flächennutzungsplan wird ebenfalls bei der Abwägung zum REP nicht die Tatsache als vorhabenhemmend eingestellt, dass die die Oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB die „Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung" festgestellt hat (s. S. 110 F-Plan). Damit ist auch Ziel 113 umfasst. Aber auch die Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg selbst hat ausweislich der Seite 111 des F-Plans im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB „keine Anregungen vorgetragen", mithin gegen die durch die Gemeinde Biederitz abgelehnte Neuausweisung an anderen Standorten in der Gemeinde nicht beanstandet. Die nunmehr vorgesehene Erweiterung des VRG IV stellt somit ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar.


6

Die Abwägung lässt weiter außer Betracht, dass auch eine noch so geringe Erweiterung des VRG IV Bilden keinerlei lokale Akzeptanz erfährt, bzw. gewichtet diesen konfliktbegründenden Abwägungsbelang unzureichend. So stellt es z. B. eine für eine rechtssichere Abwägung unzureichende Sachverhaltsermittlung dar, wenn unter dem Abwägungsbelang "lokale Akzeptanz" (S. 228) die gegen die Erweiterung und das Vorhaben der "Boreas" gegründete Bürgerinitiative mit deutlich mehr als 300 Mitgliedern keinerlei Erwähnung findet. Denn insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung im Jahr 2016 im Land Sachsen-Anhalt bereits einen Anteil von 50,8 % im Vergleich zum Bund von 29,2 % hatten, fehlt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung im Einzugsgebiet VRG IV Büden/Woltersdorf jedes Verständnis, dass Sie zusätzlich zu den mit dem bestehenden Vorranggebiet einhergehenden jahrzehntelangen bekannt hohen Belastungen nun zur Ermöglichung der Partikularinteressen des Antragstellers "Boreas" (s. Öffentliche Bekanntmachung, Amtsblatt des LK Jerichower Land, vom 30.06.2020; Antrag auf Errichtung und Betrieb von 3 WEA mit jeweiliger Gesamthöhe von 241 m) zusätzliche extreme Beeinträchtigungen in bislang nicht annähernd gekannter Höhe ertragen soll. Auf S. 228 wird das private Interesse der "Boreas" (REP-B03325 und REPB04353) als "vorhabenfördernd" in die Abwägung eingestellt. Abwägungsfehlerhaft ist es, die damit in konkreten Bezug genommene konkrete Höhe der aktuell drei beantragten Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 241 m nicht zumindest unter dem Abwägungsbelang "Landschaftsbild/ Erholung" als Konfliktpunkt einzustellen. Denn wenn die Sichtbarkeit und Wahrnehmung knapp halb so hohen gegenwärtigen WEA "überwiegend extrem hoch" (S. 228) ist, dann fehlt für eine WEA welche nahezu doppelt so hoch ist wie z. B. der Magdeburger Dom ist jeder Maßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.


7.

Hinsichtlich des Abwägungsbelangs "Flugsicherung/Wetterradar" weist die Tabelle auf S. 229 der Anlage 4 eine "Fehlanzeige" auf. Nach hiesiger Einschätzung müsste bei verständiger Würdigung der Abbildung 10 auf S. 37 der Anlage 4 i. V. m. der Tabelle 13 auf S. 37 ein Prüfkriterium von "50" (im grauen Bereich) hinsichtlich des TF 138 vorliegend sein. Da dies der Tabelle auf S. 228 ausweislich der Fehlanzeige nicht zu entnehmen ist, scheint folglich ein konfliktbelasteter Abwägungsbelang mit der Bewertung „50" nicht in die Abwägung eingestellt worden zu sein.


8.

Hinsichtlich des Abwägungsbelangs "Rohstoffvorkommen" (s. Tabelle 15 S. 39/Abb. 12 S. 40) ist mangels aussagekräftiger Abbildungen eine Beurteilung nicht möglich. Es scheint im analog zu den Ausführungen zu 7. im TF 138 eine "gelbe Zone" vorzuliegen, welche wiederum eine vorhabenhemmende Bewertung von „60" erfordern würde, welche ausweislich der Tabelle auf S. 229 nicht in die Abwägung eingestellt worden ist.


9. 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beabsichtigte Erweiterung des VRG Büden/Woltersdorf IV aus den diversen dargelegten Gründen einen Abwägungsfehler darstellt und zu unterlassen ist. Ich bitte um Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und stehe für Rückfrag- gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen"